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Kultur-, Sport- und Freizeitverein Vita e.V.

Satzung

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Auszug aus Satzung

des

Kultur-, Sport- und Freizeitverein ”VITA”

 

(Dortmund / NRW e.V.)

 

Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Kultur-,

Sport- &  Freizeitverein ”VITA”

 

 

Beschlussfassung durch Gründungsmitglieder am 30. April 2003

 

§  1  Name und Sitz

 

 

(1) Der Verein trägt den Namen ”Kultur-, Sport- und  Freizeitverein  ”VITA”

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund – Stadt eingetragen.

 

§  2  Zweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

- Vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Integration

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

- Vielseitige Kinder- und Jugendentwicklung

- Zusammenarbeit mit der Stadt Dortmund, Ruhrgebiet und NRW, sowie Schulen, anderen Vereinen und Institutionen.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(3) Der Verein ist in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens tätig. Der Verein bezweckt insbesondere im

 

a) Kulturbereich,

 

die Schaffung verschiedener kulturellen Angebote für Kinder-, Jugendliche und Erwachsene. Generationsübergreifende Vereinsarbeit soll bestehende Konflikte abbauen und das Verständnis untereinander fördern. Nachwuchstalente, aus dem kulturellen Bereich, werden durch den Verein gefördert und in ihrer Entwicklung unterstützt.

 

b) Sportbereich

 

die Schaffung von verschiedenen Angeboten der sportlichen Betätigung für Kinder-, und Jugendliche, sowie Erwachsene. In diesem Bereich wird die körperliche Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsene ermöglicht. Durch die sportlichen Angebote werden das Interesse, der Kinder und Jugendlichen, für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung geweckt.

Generationsübergreifende Arbeit ist auch in diesem Bereich ein wichtiger Aspekt der Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder. In diesem Bereich werden auch offene Angebote geschaffen. Der Verein fördert den Tanz - Sport und aller damit verbundenen körperlichen Aktivitäten.

c) Freizeitbereich,

 

die Schaffung unterschiedlicher Angebote für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche. Durch die Verteilung entsprechender Verantwortungen und Aufgaben, werden Kinder und Jugendliche zu selbständigen Persönlichkeiten entwickelt.

Generelle Vereinsarbeit soll bestehende Konflikte abbauen und das Verständnis und die Hilfsbereitschaft untereinander fördern.

 

d) Sonstige Aufgaben

 

- erläuternde und helfende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Integration

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

- Zusammenarbeit mit der Stadt Dortmund, Ruhrgebiet und NRW

 

§ 3  Selbstlosigkeit

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden. Als Begünstigte im Fall der Auflösung des Vereins kommt  Dietrich-Keuning-Haus Stadt Dortmund in Betracht.

 

§  4  Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied in unserem Verein kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme in den Verein nachsucht.

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)  Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

b)  durch Austritt,

c)  durch Ausschluss, nach vorheriger Anhörung

d)  durch Streichung in der Mitgliederliste, nach vorheriger Anhörung 

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund, mit und ohne Einhaltung einer Frist, durch Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes (§3 Abs. 3 Buchst. c) und d) möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes, kann binnen einer Frist von einem Monat, nach Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

§  5  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

···

 

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