Auszug aus Satzung
des
Kultur-,
Sport- und Freizeitverein ”VITA”
(Dortmund
/ NRW e.V.)
Betreuung
von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Kultur-,
Sport- & Freizeitverein
”VITA”
Beschlussfassung
durch Gründungsmitglieder am 30. April 2003
§
1 Name und Sitz
(1) Der
Verein trägt den Namen ”Kultur-, Sport- und Freizeitverein
”VITA”
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Dortmund
(3) Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund – Stadt eingetragen.
§
2 Zweck
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
(§§51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des
Vereins ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- Vorbeugende
und helfende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Integration
- Mitwirkung
an den Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
- Vielseitige
Kinder- und Jugendentwicklung
-
Zusammenarbeit mit der Stadt
Dortmund, Ruhrgebiet und NRW, sowie Schulen, anderen Vereinen und Institutionen.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der
Verein ist in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
tätig. Der Verein bezweckt insbesondere im
a) Kulturbereich,
die Schaffung
verschiedener kulturellen Angebote für Kinder-, Jugendliche und Erwachsene.
Generationsübergreifende Vereinsarbeit soll bestehende Konflikte abbauen
und das Verständnis untereinander fördern. Nachwuchstalente, aus dem
kulturellen Bereich, werden durch den Verein gefördert und in ihrer
Entwicklung unterstützt.
b) Sportbereich
die Schaffung
von verschiedenen Angeboten der sportlichen Betätigung für Kinder-,
und Jugendliche, sowie Erwachsene. In diesem Bereich wird die körperliche
Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsene ermöglicht. Durch
die sportlichen Angebote werden das Interesse, der Kinder und Jugendlichen,
für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung geweckt.
Generationsübergreifende
Arbeit ist auch in diesem Bereich ein wichtiger Aspekt der Zusammenarbeit
der Vereinsmitglieder. In diesem Bereich werden auch offene Angebote
geschaffen. Der Verein fördert den Tanz - Sport und aller damit verbundenen
körperlichen Aktivitäten.
c) Freizeitbereich,
die Schaffung unterschiedlicher
Angebote für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder
und Jugendliche. Durch die Verteilung entsprechender Verantwortungen
und Aufgaben, werden Kinder und Jugendliche zu selbständigen Persönlichkeiten
entwickelt.
Generelle
Vereinsarbeit soll bestehende Konflikte abbauen und das Verständnis
und die Hilfsbereitschaft untereinander fördern.
d) Sonstige
Aufgaben
- erläuternde
und helfende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Integration
- Mitwirkung
an den Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
- Zusammenarbeit
mit der Stadt Dortmund, Ruhrgebiet und NRW
§
3 Selbstlosigkeit
(4) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden. Als Begünstigte
im Fall der Auflösung des Vereins kommt Dietrich-Keuning-Haus
Stadt Dortmund in Betracht.
§
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied
in unserem Verein kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und schriftlich
beim Vorstand um Aufnahme in den Verein nachsucht.
Lehnt der
Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung
zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(2) Der
Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b)
durch Austritt,
c)
durch Ausschluss, nach vorheriger Anhörung
d)
durch Streichung in der Mitgliederliste, nach vorheriger Anhörung
Der Austritt
aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von 3 Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss
ist nur aus wichtigem Grund, mit und ohne Einhaltung einer Frist, durch
Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Anhörung des betroffenen
Mitgliedes (§3 Abs. 3 Buchst. c) und d) möglich. Gegen den Beschluss
des Vorstandes, kann binnen einer Frist von einem Monat, nach Zugang
der Ausschlusserklärung, Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte
des Mitgliedes. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch
den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag
länger als drei Monate in Verzug und trotz Mahnung den Rückstand nicht
innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das
Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen
werden.
§
5 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
···